Aktualisierte Satzung des Vereins Jugendzentrum e.V., Karlstr. 13
mit Änderungen vom 15.4.1994 und vom 21.3.2000 und aktuelle Änderungen vom 21.06.2005
§1 Vereinszweck
- Der Verein Jugendzentrum e.V. fördert die offene Jugendarbeit im Bereich der Stadt Tübingen; er betreibt insbesondere das Jugendhaus in der Karlstraße 13.
- Der Verein ist im Vereinsregister -VR 540- eingetragen.
- Die Einrichtungen des Vereins sollen die Eigeninitiative und persönliche Entfaltung der jugendlichen Benutzerinnen und Benutzer fördern und von diesen weitgehend selbstverwaltet werden.
- Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
politische, musikalische, frauenspezifische und kulturelle Veranstaltungen,
die eigenständig organisiert und durchgeführt werden.
Ein besonderer Schwerpunkt wird auf Kooperationen, innerhalb und außerhalb des Hauses gelegt, wie z.B. mit dem Jugendmedienzentrum (in dem nicht kommerzielle Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt werden; diese werden für jeden öffentlich zugänglich sein), Jugendinfocafé, Bits&Bytes to Music, Jugendgemeinderat, Kulturteam der Stadt Tübingen, Frauenprojektehaus, Radio Wüste Welle und weiteren Initiativen und Organisationen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des § 51 AO. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Durch dem Vereinszweck fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.
§ 3 Sitz und Mitglieder
- Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen.
- Vereinsmitglieder Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Über schriftlich zu beantragende Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Sie erlischt ferner, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von insgesamt zwei Jahresbeiträgen länger als einen Monat im Rückstand ist.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein.
Der Austritt eines Mitglieds, das der Satzung oder den Interessen des Vereins gröblich zuwidergehandelt hat, erfolgt durch Beschluss des Beirats; der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Hat der Beirat den geforderten 2/3 Mehrheitsbeschluss gefasst, kann das ausgeschlossene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, um diesen Beschluss zu revidieren.
§ 5 Beitrag
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt
- Der Vorstand kann Beiträge im Einzelfall ermäßigen, stunden oder erlassen.
§ 6 Organe
- Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Beirat
- Dem Beirat gehören an
- Je ein Vertreter oder eine Vertreterin (bzw. deren vom Gemeinderat ernannten StellvertreterInnen)*1 der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen und politischen Gruppen - mit Ausnahme von rassistischen und neonazistischen Parteien oder Vereinigungen (z.B. REP oder NPD)*2 - diese werden durch die Fraktionen bestimmt und gelten als gewählt.
- Zwei Vereinsmitglieder, die das 30. Lebensjahr vollendet haben sollten.
- Eine ebenso große Anzahl Vereinsmitglieder, die das 16., jedoch noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben sollten, wie unter a) und b) zusammen gewählt werden.
- Die unter 1b) und c) erwähnten Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt; die unter c) genannten Mitglieder sollen aktiv mitarbeitende Benutzerinnen und Benutzer der Einrichtungen des Vereins sein. Die beiden in diesem Absatz genannten Beiratsmitgliedergruppen werden in je einem gesonderten Wahlgang ermittelt, für den jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied zwei bzw. zwei plus die Anzahl der Vertreter aus dem Gemeinderat Stimmen abgeben kann. Gewählt sind diejenigen zwei bzw. zwei plus die Anzahl der Vertreter aus dem Gemeinderat Bewerber/innen, auf die die meisten Stimmen entfallen; - bei gleicher Stimmenzahl unter den Letztplatzierten entscheidet die Stichwahl.
- Sinkt die Zahl der Mitglieder des Beirats während eines Geschäftsjahres unter 12 Personen, so ist zum Zwecke der Ergänzungswahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Rumpfbeirat kann von der Einberufung absehen, wenn die nächste Jahreshauptversammlung während der nächsten drei Monate ansteht.
- Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens ein Mitglied des Vorstandes, anwesend ist; §8, Abs.2 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen.
- Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben; diese kann die Bildung einzelner Geschäftsführungskreise und die Bestellung besonderer Vertreter i.S. des § 30 BGB vorsehen.
- Der Beirat hat folgende Aufgaben:
- .
- Er beschließt - entsprechend §4,3 über den Ausschluss von Mitgliedern.
- Er hat das Recht, in Konfliktfällen, die im Jugendhaus und mit der Öffentlichkeit eintreten, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Empfehlungen und Anregungen zu geben.
- Er sollte in allen Fällen von großer Tragweite vom Vereinsvorstand oder von der Mitgliederversammlung um eine Stellungnahme gebeten werden.
Er hat ansonsten beratende Funktion.
§ 8 Vorstand
- Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten, geheimen, freien, gleichen Wahlgängen vier gleichberechtigte Vereinsvorsitzende (, die aktive Arbeit im Verein wahrnehmen sollten) und eine/n Schatzmeister/in. Alle fünf (vier Vereinsvorsitzende und Schatzmeister/in) gehören dem Vorstand an. Dem Vorstand gehören an:
- zwei Vereinsmitglieder, die das 30. Lebensjahr vollendet haben sollten,
- zwei Vereinsmitglieder, die das 16., jedoch noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben sollten, und aktiv mitarbeitende Benutzer oder Benutzerinnen der Einrichtungen des Vereins sind. Sie werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die vier Vereinsvorsitzposten sollten paritätisch besetzt werden. Mindestens einer der Vereinsvorsitzenden muss voll geschäftsfähig sein.
- Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin wird in einem separaten Wahlgang gewählt und muss voll geschäftsfähig sein.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung auf sich vereinigt; kommt im ersten Wahlgang keine solche Mehrheit zustande, so sind im folgenden Wahlgang die Bewerber/innen mit den höchsten, bzw. zweithöchsten Stimmanzahlen in einer Stichwahl zu wählen. In diesem Wahlgang reicht die relative Mehrheit für eine Wahl aus. Sollten zwei Bewerber/innen in der Stichwahl eine gleichhohe höchste Stimmzahl erreichen, wird die Stichwahl so lange fortgesetzt, bis ein Bewerber/in sich durchsetzen kann.
- Die vier Vereinsvorsitzende und der/die Schatzmeister/in bilden den Vereinsvorstand i.S. des § 26 BGB. Entscheidungen, die die Sicherheit des Hauses oder seiner Benutzer und Benutzerinnen betreffen, können nicht gegen die Stimmen des Vereinsvorstandes gefällt werden
- Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind; er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, führt die Aufsicht über das Personal des Vereins und ist zuständig für die Aufstellung der Betriebsrichtlinien für die Vereinseinrichtungen.
Der Vorstand beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern entsprechend §3 der Satzung, außerdem beruft er die Mitgliederversammlung und die Beiratssitzungen ein.
- Der Vorstand ist befugt zum Abschluss von Rechtsgeschäften. Die Haftung des Vorstandes ist Dritten und dem Verein gegenüber auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Der Vorstand sollte sich mindestens einmal im halben Jahr einer Supervision unterziehen, damit alle Mitglieder des Vorstandes über ihre Tätigkeiten, Probleme und Konflikte im Verein reflektieren können.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.
- Der Vorstand tagt vereinsöffentlich. Bei Angelegenheiten, die die Persönlichkeitssphäre eines/einer Einzelnen berühren, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
- In Personalangelegenheiten tagt der Vorstand unter Ausschluss der Vereinsmitglieder und des Vereinspersonal. Einzelne Personen können durch Beschluss des Vorstandes hinzugezogen werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung
- durch schriftliche Einladung oder
- durch Anzeige im Amtsblatt von Tübingen.
Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung bzw. des Erscheinens der Anzeige und der Versammlung muss eine Frist von 10 Tagen liegen.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Ist jedoch weniger als ein Viertel der Mitglieder anwesend, so kann jedes einzelne Mitglied der Behandlung eines Tagesordnungspunkts widersprechen; der Widerspruch führt zur Beschlussunfähigkeit der Versammlung für diesen Tagesordnungspunkt. In einer vom Vorstand zur Behandlung eines solchen Punktes anberaumten Mitgliederversammlung entfällt die Widerspruchsmöglichkeit, wenn die Versammlung innerhalb eines Monats nach der Erstversammlung stattfindet.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Der/Die Versammlungsleiter/in bestimmt ein Mitglied, das eine Niederschrift über die Abwicklung der Tagesordnungspunkte fertigt. Die Niederschrift hat die Wahlergebnisse und Beschlüsse zu enthalten und ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 8,1 der Satzung
- Wahl der Mitglieder des Beirats gemäß § 5,1 der Satzung
- Wahl eines/r Schatzmeisters/Schatzmeisterin, diese/r verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben
- Entlastung des Vorstands und des Beirats
- Festsetzung des Beitrags gemäß § 5,1 der Satzung
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
In anderen Angelegenheiten kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand und dem Beirat Empfehlungen geben. Dieser kann in Angelegenheiten seiner Zuständigkeiten die Stellungnahme der Mitgliederversammlung einholen.
- Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder; dies gilt auch für Veränderungen des Vereinszwecks. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder gefasst werden. Sonstige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
§ 11 Finanzen, Geschäftsjahr
- Der Vorstand sorgt dafür, dass über Einnahmen und Ausgaben des Vereins ein Haushaltsplan und eine Jahresrechnung erstellt werden.
Letzteres wird von zwei durch die Mitgliederversammlung bestimmte Mitglieder geprüft.
- Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die jährliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt sein nach Begleichung der Schulden verbleibendes Vermögen an einen Träger oder Verein der offenen Jugendarbeit oder eine vergleichbare Organisation, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Welche Organisation begünstigt wird, bestimmt der Vorstand in einer letzten Amtshandlung.